Dein Kind ist krank und muss zu Hause betreut werden, du müsstest aber eigentlich arbeiten? Dann kannst du als gesetzlich versicherter Elternteil Kinderkrankentage nehmen und für diese Zeit Kinderkrankengeld von deiner Krankenkasse bekommen. Hier erfährst du, wie viele Tage dir 2026 und voraussichtlich 2027 zustehen, wie hoch das Kinderkrankengeld ist und wie der Antrag abläuft. Außerdem kannst du ein Muster für die Mitteilung an deinen Arbeitgeber übernehmen.
Stand: 24.10.2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung – maßgeblich sind § 45 SGB V in der jeweils gültigen Fassung und die Auskunft deiner Krankenkasse. Die Werte für 2027 ergänzen wir, sobald sie offiziell feststehen.
Kinderkrankentage 2027: Wie viele Tage gibt es?
Die Anzahl der Kinderkrankentage steht in § 45 SGB V. Für das Kalenderjahr 2026 gilt eine Sonderregel: Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat pro Kind Anspruch auf höchstens 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf insgesamt 35 Arbeitstage begrenzt, für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage. Diese erhöhten Werte galten bereits 2024 und 2025.
Die Sonderregel im Gesetz ist ausdrücklich auf das Jahr 2026 beschränkt. Ohne eine neue Gesetzesänderung gelten ab 2027 wieder die regulären Werte aus § 45 Absatz 2 SGB V. Das sind 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern liegt die Obergrenze dann bei 25 Arbeitstagen, für Alleinerziehende bei 50 Arbeitstagen. Ob es für 2027 noch eine Verlängerung gibt, ist zum Stand dieses Beitrags nicht beschlossen. Wir aktualisieren die Angaben, sobald eine Entscheidung offiziell veröffentlicht ist.
Die Tage müssen nicht am Stück genommen werden, du kannst sie auch einzeln nutzen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, übrige Tage vom anderen Elternteil zu übernehmen, gibt es nicht. Laut Bundesgesundheitsministerium ist eine Übertragung aber möglich, wenn der Arbeitgeber des Elternteils zustimmt, dessen Tage schon aufgebraucht sind.
Kinderkrankentage: Muster für die Mitteilung an den Arbeitgeber
Informiere deinen Arbeitgeber so früh wie möglich, am besten noch vor Arbeitsbeginn. Die folgenden Muster kannst du als E-Mail oder kurze schriftliche Nachricht verwenden. Ersetze Namen und Daten (TT.MM.JJJJ) durch deine eigenen Angaben und halte dich an die Meldewege in deinem Betrieb.
Beispiel 1: Mitteilung am ersten Tag
Freistellung wegen Erkrankung meines Kindes ab TT.MM.JJJJ
Sehr geehrte Frau Schneider,
mein Sohn Paul ist erkrankt und muss zu Hause betreut werden. Eine andere Person in unserem Haushalt kann die Betreuung nicht übernehmen. Ich bitte daher um Freistellung nach § 45 SGB V ab heute, dem TT.MM.JJJJ. Die ärztliche Bescheinigung reiche ich bei meiner Krankenkasse ein und gebe Ihnen Bescheid, sobald ich die voraussichtliche Dauer kenne.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Meier
Beispiel 2: Mitteilung mit bekannter Dauer
Kinderkrankentage vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ
Sehr geehrter Herr Wagner,
laut ärztlicher Bescheinigung muss ich meine Tochter Mia vom TT.MM.JJJJ bis einschließlich TT.MM.JJJJ betreuen, weil sie erkrankt ist. Für diesen Zeitraum bitte ich um unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V. Das Kinderkrankengeld beantrage ich bei meiner Krankenkasse. Bitte übermitteln Sie der Krankenkasse die benötigten Angaben zu meinem ausgefallenen Arbeitsentgelt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Beispiel
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Kinderkrankengeld bekommst du, wenn du selbst gesetzlich versichert bist und einen Anspruch auf Krankengeld hast, etwa als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Auch dein Kind muss gesetzlich versichert sein. Es muss jünger als zwölf Jahre sein oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein; in diesem Fall gibt es keine Altersgrenze. Außerdem muss eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigen, dass dein Kind betreut, beaufsichtigt oder gepflegt werden muss. Und es darf keine andere Person in deinem Haushalt geben, die das übernehmen kann.
Ist dein Kind privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, auch wenn du selbst gesetzlich versichert bist. Mit einem Minijob bist du in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Du hast dann zwar einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, bekommst aber kein Kinderkrankengeld. Auch Eltern im Homeoffice können Kinderkrankentage nehmen, wenn sie wegen der Betreuung nicht arbeiten können. Muss dein Kind stationär behandelt werden und du aus medizinischen Gründen mit aufgenommen werden, kann ebenfalls Kinderkrankengeld gezahlt werden.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hast du in den zwölf Monaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung erhalten, etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind es 100 Prozent. Nach oben ist der Betrag begrenzt, und zwar auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Für 2026 liegt dieser Höchstbetrag laut Techniker Krankenkasse bei 135,63 Euro pro Tag. Den Höchstbetrag für 2027 ergänzen wir, sobald die neuen Rechengrößen offiziell feststehen.
Vom Kinderkrankengeld werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, soweit du dort pflichtversichert bist. Für Selbstständige mit Krankengeldanspruch gelten eigene Regeln, die Krankenkasse rechnet dann mit dem Arbeitseinkommen. Wie viel du genau bekommst, berechnet deine Krankenkasse. Viele Kassen bieten dafür auf ihren Seiten auch einen eigenen Rechner an.
Muss ich Kinderkrankengeld in der Steuererklärung angeben?
Leistungen aus der Krankenversicherung sind nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Das Krankengeld unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es erhöht also den Steuersatz, der auf dein übriges Einkommen angewendet wird. Deshalb gehört das Kinderkrankengeld in die Steuererklärung. Ob sich dadurch eine Nachzahlung ergibt, hängt von deinem Einkommen ab. Frag im Zweifel beim Finanzamt oder bei einer Steuerberatung nach.
Kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hast du nach § 45 Absatz 3 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dieser Anspruch kann laut Gesetz nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Arbeitgeber kann nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums auch nicht verlangen, dass du vorher Überstunden oder Zeitguthaben abbaust. Manche Arbeits- oder Tarifverträge sehen eine bezahlte Freistellung vor. In diesem Fall bekommst du dein Gehalt weiter und kein Kinderkrankengeld. Schau dazu in deinen Vertrag oder frag in der Personalabteilung nach.
Kinderkrankengeld beantragen: So geht’s
Zuerst brauchst du eine ärztliche Bescheinigung, die sogenannte Kindkrankschreibung. Ärztinnen und Ärzte können sie laut Techniker Krankenkasse auch nach einer telefonischen Beratung oder einer Videosprechstunde ausstellen. Auf der Bescheinigung gibt es einen Abschnitt für deinen Antrag, den du ausfüllst. Dann schickst du sie an deine eigene Krankenkasse, also die Kasse des Elternteils, der das Kind betreut.
Viele Krankenkassen nehmen die Bescheinigung auch per App oder Online-Postfach an, ansonsten geht es per Post. Wichtig ist, dass du deinen Arbeitgeber über die Freistellung informierst. Die Krankenkasse zahlt bei Beschäftigten erst, wenn der Arbeitgeber ihr das ausgefallene Arbeitsentgelt gemeldet hat. Eine feste Antragsfrist gibt es laut Bundesportal nicht, du solltest die Unterlagen aber zügig einreichen. Bei Fragen hilft dir deine Krankenkasse weiter.
Fehlt dein Kind wegen der Krankheit in der Schule, braucht die Schule eine eigene Entschuldigung. Passende Vorlagen findest du unter Entschuldigung für die Schule wegen Krankheit. Weitere Ratgeber findest du in unserer Rubrik Schule.