Wann darf mein Kind wieder in Kita oder Schule? Wiederzulassung nach Krankheit

Dein Kind hatte Fieber, Magen-Darm oder einen Ausschlag und du fragst dich, ab wann es wieder in die Kita oder Schule darf? Eine Antwort, die für jede Krankheit passt, gibt es nicht. Hier erfährst du, welche Regeln es gibt, wer darüber entscheidet und wo du verlässliche Informationen findest. Außerdem findest du Muster für deine Nachricht an Kita oder Schule.

Stand: 23.10.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Ob dein Kind wieder gesund genug ist, klärst du am besten mit deiner Kinderarztpraxis.

Wiederzulassung Kita und Schule: Muster-Beispiele

Die folgenden Muster kannst du übernehmen und anpassen. Ersetze Namen, Gruppe oder Klasse und Datum (TT.MM.JJJJ) durch deine eigenen Angaben.

Beispiel 1: Krankmeldung an die Kita

Krankmeldung für unsere Tochter Mia

Liebe Frau Schulz,

unsere Tochter Mia aus der Gruppe „Sonnenblumen“ ist seit dem TT.MM.JJJJ krank und kommt deshalb vorerst nicht in die Kita. Wir melden uns, sobald wir wissen, wann sie wieder kommen kann.

Viele Grüße

Uta Meier

Beispiel 2: Mitteilung einer ansteckenden Krankheit

Mitteilung über eine ansteckende Erkrankung

Sehr geehrte Frau Keller,

bei unserem Sohn Luis, Klasse 2a, wurden am TT.MM.JJJJ ärztlich Windpocken festgestellt. Luis bleibt deshalb zu Hause. Wann er wieder kommen darf, klären wir mit unserer Kinderarztpraxis und geben Ihnen Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

Valentin Huber

Beispiel 3: Rückkehr nach der Krankheit

Rückmeldung für unseren Sohn Ben

Sehr geehrter Herr Wagner,

unser Sohn Ben, Klasse 4c, war vom TT.MM.JJJJ bis einschließlich TT.MM.JJJJ krank. Er ist inzwischen wieder gesund und kommt ab dem TT.MM.JJJJ wieder in die Schule.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Beispiel

Für die schriftliche Entschuldigung nach den Fehltagen findest du Vorlagen unter Entschuldigung bei Krankheit, Entschuldigung wegen Erbrechen und Entschuldigung wegen Erkältung.

Was regelt das Infektionsschutzgesetz?

Für Kitas, Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen gilt bundesweit das Infektionsschutzgesetz (IfSG). In § 34 IfSG ist geregelt, dass Kinder bei bestimmten ansteckenden Krankheiten, schon beim Verdacht darauf, und bei Kopfläusen die Einrichtung vorübergehend nicht besuchen dürfen. Bei einigen schweren Krankheiten gilt das auch, wenn jemand in eurem Haushalt erkrankt ist. Das betrifft nicht jede Erkältung, sondern die Krankheiten, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Den genauen Wortlaut findest du auf gesetze-im-internet.de.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern die Einrichtung unverzüglich informieren, wenn bei ihrem Kind eine dieser Krankheiten, ein Verdacht darauf oder Kopflausbefall festgestellt wird. Kitas und Schulen müssen Eltern über diese Pflichten belehren. Viele Einrichtungen geben dafür ein Merkblatt aus, das du bei der Aufnahme bekommst. Hast du es nicht mehr, frag einfach in der Kita oder im Sekretariat nach.

Wann darf mein Kind wieder in Kita oder Schule?

Wann ein Kind nach einer Krankheit wieder kommen darf, hängt von der Krankheit ab. Bei einer der im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten gilt das Besuchsverbot so lange, bis nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Das Infektionsschutzgesetz selbst verlangt dafür keine schriftliche Bescheinigung, das ärztliche Urteil kann auch mündlich erfolgen. Manche Einrichtungen oder Gesundheitsämter verlangen trotzdem eine. Frag deshalb nach, was bei euch gilt.

Für viele häufige Infekte wie eine Erkältung gibt es kein gesetzliches Besuchsverbot. Eine wichtige Ausnahme: Kinder unter sechs Jahren mit ansteckendem Magen-Darm-Infekt (Durchfall, Erbrechen) dürfen laut Infektionsschutzgesetz nicht in die Kita, auch schon bei Verdacht. Außerdem haben viele Kitas eigene Regeln, etwa zu Fieber. Diese stehen oft im Betreuungsvertrag oder in der Kita-Ordnung. Lies dort nach oder frag die Leitung, welche Regeln in eurer Kita gelten.

Grundsätzlich gilt: Ein Kind, das sich noch krank fühlt, ist zu Hause meist besser aufgehoben. Ob dein Kind wieder fit genug ist, kannst du mit deiner Kinderarztpraxis besprechen.

Wo finde ich verlässliche Informationen?

Für einzelne Krankheiten sind die Ratgeber des Robert Koch-Instituts (RKI) eine gute Anlaufstelle. Sie richten sich vor allem an Fachleute, enthalten aber auch Angaben zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen. Einen Überblick gibt die RKI-Übersicht Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen. Viele Gesundheitsämter und Landesgesundheitsbehörden bieten zusätzlich Übersichten für Eltern an.

Im konkreten Fall helfen dir deine Kinderarztpraxis und das örtliche Gesundheitsamt weiter. Sie wissen auch, ob gerade besondere Regeln gelten. Die Kita-Leitung oder das Schulsekretariat kann dir sagen, welche Unterlagen die Einrichtung bei der Rückkehr erwartet.

Was gilt in der Schule zusätzlich?

In der Schule kommt zur Frage der Wiederzulassung noch die Entschuldigung der Fehltage hinzu. Wie und bis wann du dein Kind entschuldigen musst und ob die Schule ein Attest verlangen kann, legt das Bundesland fest. Mehr dazu liest du in unserem Ratgeber Attestpflicht in der Schule. Alle Vorlagen nach Anlass findest du unter Entschuldigung für die Schule, weitere Ratgeber in unserer Rubrik Schule.

Nachricht an Kita oder Schule selbst schreiben: So geht’s

Gib der Kita oder Schule möglichst früh Bescheid, am besten am ersten Krankheitstag. Ob ein Anruf, eine E-Mail oder eine Nachricht über die App reicht, hängt von der Einrichtung ab. Nenne den Namen deines Kindes, die Gruppe oder Klasse und seit wann es krank ist.

Wurde eine ansteckende Krankheit festgestellt, teilst du das der Einrichtung mit. Medizinische Einzelheiten brauchst du darüber hinaus nicht aufzuschreiben. Sag kurz, dass du dich meldest, sobald dein Kind wieder kommen kann.

Kommt dein Kind zurück, gib Bescheid, ab wann es wieder da ist. Leg eine ärztliche Bescheinigung bei, wenn die Einrichtung eine verlangt. Für die Schule schreibst du zusätzlich eine Entschuldigung für die Fehltage. Zum Schluss verabschiedest du dich mit einer Grußformel und unterschreibst persönlich.

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